[Inhalt] Gerichtliche Willkür: Verfassungsbeschwerde trotz niedrigem Streitwert möglich Auch Richter sind Menschen und können sich einmal irren. Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Urteil eines Amtsgerichts aufheben muss, ist das schon besonders bitter. Eine Wohnungseigentümerin hatte rechtswidrig die Dachverblendung einer Garage mit Farbe bestrichen. Die mutmaßlichen Kosten für die Entfernung, deren Höhe von 465 EUR die Eigentümerin jedoch bestritt, sollte sie nun übernehmen. Sie wurde dazu nicht von der Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern nur von einem einzelnen Eigentümer verklagt. Obwohl weder der strittige Betrag nachweislich Bestand hatte noch die gesamte Wohnungseigentumsgemeinschaft als Kläger auftrat, verurteilte das Amtsgericht Euskirchen (AG) die Beklagte zur Zahlung des Betrags. Zu guter Letzt fiel dem AG im Anschluss an die mündliche Verhandlung dann schließlich auf, dass die Abteilung für Wohnungseigentumssachen eigentlich für diesen Fall zuständig gewesen wäre. Da eine Berufung des Urteils nun aber aufgrund des geringen Streitwerts gar nicht möglich war, zog die Wohnungseigentümerin direkt mit einer Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG. Dieses hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück, denn das Urteil verstößt gegen das Willkürverbot.
Hinweis: Verstöße gegen das Willkürverbot, die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Urteil sind schon etwas Besonderes. Solche schweren Rechtsverletzungen können vor dem BVerfG angegriffen werden, selbst wenn keine Berufung möglich ist. Quelle: BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014 - 1 BvR 1925/13
(aus: Ausgabe 10/2014)
|