[Inhalt] Halterhaftung: Abschleppform entscheidet über Betriebsgefahr bei in Brand geratenem Pkw Gerät ein vollständig auf einen Abschleppwagen aufgeladenes Fahrzeugs in Brand, kann von dessen Halter kein Schadensersatz verlangt werden. Eine Reparaturfirma erhielt den Auftrag, ein Fahrzeug zum Abtransport auf ihren Lkw zu verladen. Nachdem dieser Pkw vollständig auf den Abschleppwagen aufgeladen war, geriet er in Brand. Die Reparaturfirma verlangte deshalb vom Fahrzeughalter Schadensersatz für das beschädigte Abschleppfahrzeug. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) steht der Firma jedoch kein Schadensersatz zu. Der abzuschleppende Pkw war komplett auf den Lkw aufgeladen und vollständig aus dem Verkehr genommen. Pkw und Lkw bildeten damit eine Betriebseinheit. Eine Haftung wegen einer von dem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr liegt bei dieser Konstellation nicht vor. Es oblag den Mitarbeitern der Reparaturfirma zu entscheiden, wie sie den erteilten Auftrag durchführen. Der Pkw wurde wie ein normaler Gegenstand befördert. Der Fahrzeughalter hatte keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf sein Fahrzeug. Schadensersatzansprüche ihm gegenüber sind damit unbegründet. Hinweis: Die Richter des OLG setzen sich in ihrer Entscheidung mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auseinander. In dem vom BGH entschiedenen Fall geriet ein Pkw in einer Tiefgarage in Brand und beschädigte hierbei weitere Fahrzeuge. In diesem Fall bejahte der BGH eine Haftung des Halters des in Brand geratenen Fahrzeugs. Der hier vom OLG entschiedene Fall unterscheidet sich allerdings gravierend. Zutreffend haben die Richter darauf hingewiesen, dass der Pkw vollständig auf den Lkw aufgeladen war. Insofern lag eine Betriebseinheit vor, zumal der Pkw vollständig aus dem Verkehr genommen war. Eine andere Entscheidung hätte nur dann getroffen werden können, wenn das Fahrzeug nicht vollständig aufgeladen, sondern an einem Abschlepphaken hängend mit zwei Rädern rollend transportiert worden wäre. Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2014 - 13 U 15/14
(aus: Ausgabe 01/2015)
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