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Mieterhöhung: Wie vergleichbar muss eine Vergleichswohnung sein?

Eine Mieterhöhung kann mit höheren Mieten vergleichbarer Wohnungen begründet werden. Wann sind Wohnungen aber überhaupt miteinander vergleichbar?

Ein Vermieter wollte die Miete erhöhen. Dafür benötigte er einen Grund: Er berief sich auf die Angabe von Vergleichswohnungen, die allesamt einen höheren Mietpreis hatten. Der Mieter hielt das Mieterhöhungsverlangen allerdings für unwirksam. Die streitgegenständliche Wohnung wies die Besonderheit auf, dass zu ihr gesondert zugängliche Mansardenzimmer gehörten. Diese umständliche Besonderheit wiesen die Vergleichswohnungen nicht auf. Schließlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Angelegenheit entscheiden. Der BGH hat das Mieterhöhungsverlangen jedoch für formell ordnungsmäßig erachtet. Die Mansardenzimmer führten nicht dazu, dass die anderen genannten Wohnungen nicht vergleichbar waren. Die Angabe von Vergleichswohnungen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Bereicherung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses nachvollziehen zu können.

Hinweis: Haben Vergleichswohnungen keine einschränkenden Besonderheiten wie die betreffende Mietwohnung, kann dies einen Abschlag rechtfertigen. Der vorausschauende Vermieter weist bereits bei Mieterhöhungsverlangen auf diese Besonderheit hin.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.04.2014 - VIII ZR 216/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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