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Internetschnäppchen: Vorzeitiger Auktionsabbruch kann zu Schadensersatzforderungen führen

Vorsicht bei Internetauktionen. Stellen Sie ein teures Produkt für ein Mindestgebot von 1 EUR zur Versteigerung ins Internet, müssen Sie sich unter Umständen daran festmachen lassen.

Ein privater Verkäufer hatte seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Verkauf angeboten und ein Mindestgebot von 1 EUR festgesetzt. Ein Bieter beteiligte sich an der Auktion. Er bot kurz nach Beginn der eBay-Auktion zunächst 1 EUR für den Pkw und setzte zusätzlich seine Preisobergrenze von 555,55 EUR fest. Dann brach der Verkäufer die eBay-Auktion ab. Er teilte dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 EUR zu zahlen. Damit war der Bieter allerdings nicht einverstanden - er begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 EUR geschlossenen Kaufvertrags. Schließlich war er der bei vorzeitigen Beendigung der Auktion mit 1 EUR der Höchstbietende. Da der Pkw einen realen Wert von 5.250 EUR hatte, beanspruchte er somit Schadensersatz in Höhe von 5.249 EUR. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte. Für den BGH war der Kaufvertrag nicht wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig. Bei einer Internetauktion lässt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem eigentlichen Wert des Versteigerungsobjekts nämlich nicht ohne weiteres auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters schließen. Denn schließlich macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu ersteigern.

Hinweis: Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 EUR verkauft worden war, beruhte auf der freien Entscheidung des Verkäufers. Schließlich hatte er den Wagen für diesen Mindestpreis bei eBay eingestellt.
 


Quelle: BGH, Urt. v. 12.11.2014 - VIII ZR 42/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2015)

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