[Inhalt] Vorübergehender Gewahrsam: Rückgabe von möglichen Beweismitteln nach Abschluss des Strafverfahrens Der Staat beschlagnahmt etwas, um es als Beweis für ein Strafverfahren verwenden zu können. Wann müssen aber später die Sachen wem wieder herausgegeben werden? Die Staatsanwaltschaft ließ im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Mann wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Wohnung durchsuchen. Dabei wurde in der Küche Bargeld in Höhe von 42.300 EUR gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Mann wurde schließlich zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt und der sogenannte Wertersatzverfall i.H.v. 30.500 EUR angeordnet. Die Staatsanwaltschaft ordnete zum sichergestellten Betrag die Aufrechnung dessen mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall an. Damit war die Ehefrau des Mannes jedoch nicht einverstanden. Sie behauptete, nicht ihr Mann, sondern sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen. Die Hälfte des Geldes erhielt sie zurück, den Rest in Höhe von 21.150 EUR klagte sie ein. Schließlich landete der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof. Dieser urteilte, dass die Beschlagnahme mit Abschluss des Strafverfahrens endete. Das Geld muss zurückgegeben bzw. ein entsprechender Wertersatz geleistet werden, weil es nur als mögliches Beweismittel beschlagnahmt wurde. Weder war der Verfall angeordnet worden - was den Nachweis vorausgesetzt hätte, dass das Geld den Straftaten entstammte - noch ist eine Pfändung des Geldes erfolgt. Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein Sache der Eheleute. Infolgedessen ist die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur vom Ehemann geschuldeten Kosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos. Hinweis: Da bei der Rückgabe der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann die Zahlung auch nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Quelle: BGH, Urt. v. 14.11.2014 - V ZR 90/13
(aus: Ausgabe 01/2015)
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