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Detektivkosten: Erstattungsfähiger Aufwand zur Beweisführung bei einen anstehenden Prozess

Detektivkosten, die von einer Partei veranlasst wurden, sind dann ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Auftrag zeitnah und prozessbezogen erteilt wurde - zum Beispiel weil ein Verdacht der Unfallmanipulation bestand.

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Detektiv, um dem Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen. Nach Abschluss des Prozesses, den der unterlegene "Geschädigte" gegen seine Versicherung angestrebt hatte, verlangte die Versicherung ihrerseits die Erstattung der Detektivkosten.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Erstattung der Detektivkosten ausnahmsweise zugelassen, weil die Beauftragung des Detektivs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Nachdem der Geschädigte Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, beauftragte diese einen Detektiv, um festzustellen, ob der Unfallhergang auch wirklich stattgefunden habe. Das Ergebnis der Ermittlungen verwandte die Versicherung in dem sich anschließenden Prozess. Das Gericht ging hinsichtlich der Einschaltung des Detektivs von einer direkten Prozessbezogenheit aus. Eine solche hätte das Gericht verneint, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen, routinemäßigen Prüfung gedient hätte, ob es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelte. Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand daher auch selbst zu tragen. Ist aber ein zeitnaher Prozess absehbar, muss mit Rücksicht darauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Liegen ausreichende Anhaltspunkte - wie hier - für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, ist die Einschaltung eines Detektivs zweckdienlich, da zeitig damit zu rechnen war, dass es zu einem Prozess kommt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens oder Detektivkosten immer nur dann erstattungsfähig, wenn ein Auftrag mit Rücksicht auf einen konkreten Prozess in Auftrag vergeben wird. Es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet. Allerdings wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beauftragung und Rechtsstreit vorausgesetzt.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 2 W 82/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2016)

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