[Inhalt] Erbe gemeinsamer Zeiten: Die Pflicht zur Mitwirkung an gemeinsamer steuerlicher Veranlagung besteht auch nach der Scheidung In intakten Ehezeiten wirken Ehegatten zusammen, um ihre steuerlichen Pflichten gering zu halten. Mit Trennung und Scheidung entfällt oft auch diese Bereitschaft. Ob sie dann dennoch eingefordert werden kann, musste das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) klären. Die Ehegatten dieses Falls waren bereits geschieden. Für die Zeit davor - die Zeit, in der noch die gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich gewesen wäre - forderte der Mann seine Exgattin auf, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen. Sie lehnte jedoch ab, denn sie selbst war bereits einzeln unanfechtbar veranlagt. Demgegenüber war gegen den Mann ein Steuerbescheid bisher nur unter Vorbehalt ergangen. Der Mann erklärte ausdrücklich, der Frau den wirtschaftlichen Schaden zu erstatten, den sie eventuell erleiden könnte, wenn sie die Zustimmungserklärung abgibt. Da auch das die Frau nicht überzeugte - auch weil der Mann nicht bereit war, vorab eine Sicherheitsleistung für den wirtschaftlichen Nachteil zu erbringen -, machte der Mann seine Forderung bei Gericht geltend. Das OLG schloss sich in der Tat der Argumentation des Mannes an und verpflichtete die Frau zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Soweit die Möglichkeit besteht, eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchzuführen, ist diese nämlich auch zu nutzen. Diese Pflicht aus der gemeinsamen Zeit endet nicht mit dem Ende der Ehe, sondern besteht für die Zeit auch nach der Scheidung fort, für die eine gemeinsame Veranlagung möglich ist. Der Mann hat dabei einen etwaigen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, den die Frau durch die Zustimmung und Mitwirkung erleidet. Er muss allerdings dazu nicht in jedem Fall eine Sicherheitsleistung erbringen. Das Risiko, dass der Mann den Schaden nicht ohne weiteres erstattet, hat die Frau vielmehr hinzunehmen. Hinweis: Trennung und Scheidung bringen auch steuerliche Besonderheiten mit sich. Diese sind zu nutzen, ziehen doch diese Lebensumstände schon genügend Kosten nach sich. Fachkundiger Rat ist dazu einzuholen.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 15.03.2019 - 12 UF 40/19
(aus: Ausgabe 07/2019)
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