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Unfallflucht: Ein Privatparkplatz wird durch eine kaputte Schranke allein nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche

Ob eine kaputte Schrankenanlage zur Begründung der Öffentlichkeit eines im privaten Eigentum stehenden Parkplatzes ausreicht, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entscheiden. Denn dessen Bewertung hatte für die rechtlichen Folgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhebliches Gewicht.

Die betroffene Autofahrerin war Mieterin eines Stellplatzes auf einem Privatparkplatz, der aufgrund der vorhandenen Beschilderung als solcher auch ausgewiesen war. Die Ein- bzw. Ausfahrt war grundsätzlich nur durch das Passieren einer Schrankenanlage möglich. Hierzu erhielt jeder Mieter eine elektronische Karte, mit der die Schranke geöffnet werden konnte. Als die Schrankenanlage jedoch über mehrere Monate defekt war, war auch der Parkplatz frei zugänglich. In dieser Zeit verursachte die Frau auf dem Parkplatz einen Unfall. Sie wurde deshalb durch das Amtsgericht (AG) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Die Betroffene legte gegen das Urteil die sogenannte Sprungrevision ein, die sich direkt gegen die Erstinstanz richtet, ohne das Urteil der Zweitinstanz abzuwarten.

Das OLG vertrat in der Tat die Auffassung, dass sich der Unfall gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe. Allein der Umstand, dass der Grundstückseigentümer den freien Zugang zum Parkplatz nicht tatsächlich verhindert hatte, reicht zur Begründung der Öffentlichkeit nicht aus. Ebenso wenig reicht es aus, dass Unbefugte in der Vergangenheit ihre Fahrzeuge auf dem (Privat-)Parkplatz abgestellt hätten. Denn die Zweckbestimmung einer rein privaten Nutzung wird durch eine lediglich gelegentliche Mitnutzung durch Unberechtigte nicht ohne weiteres aufgehoben. Das OLG sprach die Betroffene somit aber nicht frei; vielmehr ist das AG als Vorinstanz erneut mit dem Fall betraut - nun unter Berücksichtigung der aktuellen Gesichtspunkte.

Hinweis: Bei Unfällen auf Privatparkplätzen ist genau zu klären, ob diese faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich sind bzw. ob die Nutzung aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgte und es sich sozusagen eingebürgert hat, dass die Parkfläche durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 77/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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