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Trotz väterlichen Widerspruchs: Frankfurter Gericht setzt Hürden für Namensänderungen von Kindern herab

Bislang war es (zumeist) Frauen nach der Scheidung zwar möglich, den Geburtsnamen wieder anzunehmen - mit der Folge, dass die in der Ehe geborenen Kinder nicht mehr denselben Nachnamen trugen wie sie. Selbiges Problem trat dann natürlich auch bei einer erneuten Eheschließung mit Namensänderung ein, denn die Kindernamen zu ändern, war - zumindest bislang - nahezu unmöglich. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sorgt hierbei nun für Neuigkeiten.

Die Ehegatten bekamen 2008 ihr Kind. Nach Trennung wurde der Frau - unter anderem wegen der psychischen Belastungen des Mannes - das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind übertragen. 2010 erfolgte die Scheidung. Seit 2014 hat das Kind keinerlei Kontakt mehr zum Vater. Schließlich heiratete die Mutter erneut und aus der neuen Ehe ging ein weiteres Kind hervor. Da nun alle drei den Namen des zweiten Mannes der Frau trugen, beantragte die Frau für das Kind aus erster Ehe bei Gericht die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung. Der Vater verweigerte jedoch seine Mitwirkung daran, dass seine Tochter denselben Namen erhalten solle wie ihre Mutter, ihr Stiefvater und das Geschwisterkind.

Nach der Gesetzesformulierung setzt die Einbenennung gegen den Willen eines Elternteils voraus, dass sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bislang stellt der Bundesgerichtshof (BGH) hieran sehr hohe Anforderungen: Erforderlichkeit setzt demnach voraus, dass die Einbenennung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar geboten ist - und diese Hürde kann nur ganz ausnahmsweise genommen werden. Das OLG hängt diese Latte jedoch nun niedriger: Es verlangt lediglich, dass die Namensänderung in einem Maße Vorteile bringt, das die Aufrechterhaltung des bisherigen Namensbands nicht zugemutet werden kann. Weil bei Antragstellung 2018 bereits seit langem keinerlei Kontakte zum Vater mehr bestanden hatte, in der Familie ein weiteres Kind lebte und die anderen Familienmitglieder alle den anderen Namen trugen, ließ vor diesem Hintergrund das OLG die Namensänderung zu.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BGH bzw. weitere Gerichte dem Judikat des OLG folgen.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.12.2019 - 1 UF 140/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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