[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Entgeltzahlungen: Was bei einer Erkrankung ab der siebten Woche beachtet werden muss

Wer länger als sechs Wochen erkrankt, dem kann weiteres Ungemach drohen. Denn dass Arbeitnehmer in Sachen Entgeltzahlungen darauf achten müssen, dass bei zwei direkt aufeinanderfolgenden Erkrankungen die erste als beendet festgestellt werden sollte, zeigt der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Eine Altenpflegerin war wegen eines psychischen Problems arbeitsunfähig. Sechs Wochen leistete ihre Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Anschluss unterzog sich die Altenpflegerin wegen einer gynäkologischen Erkrankung einer seit längerem geplanten Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen. In diesem Zeitraum erhielt die Altenpflegerin allerdings keine Zahlungen ihrer Arbeitgeberin. Dagegen zog sie vor das Arbeitsgericht - ohne Erfolg.

Denn laut Ansicht des BAG gilt: Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der weiteren Arbeitsverhinderung beendet war. Da dies der Altenpflegerin in diesem Fall nicht gelungen war, verlor sie die Klage.

Hinweis: Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist im Krankheitsfall auch bei neuer Krankheit grundsätzlich auf sechs Wochen beschränkt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht jedoch erst, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.


Quelle: BAG, Urt. v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]