[Inhalt] Kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch: Nutzung eines öffentlich abgestellten Wohnmobils stellt eine unzulässige Sondernutzung dar Wenn einer eine Reise tut, kann er was erleben - besonders, wenn es an den dafür notwendigen Vorbereitungen mangelt. Das musste nun auch eine Urlauberin vor dem Oberlandesgericht Schleswig (OLG) erfahren, die sich weder hinreichend um einen Stellplatz für ihr Wohnmobil gekümmert hatte noch sattelfest in Sachen gesetzlicher Regelungen zum temporären Abstellen war. Die Frau wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte sie das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Pkw zugelassen ist, und übernachtete dort. Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene deshalb zu einer Geldbuße von 100 EUR. Hiergegen wendete sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde und meinte, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Nach Auffassung des OLG beging die Betroffene jedoch durchaus eine Ordnungswidrigkeit, indem sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Schließlich diente die Übernachtung nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Frau ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt und stellt vielmehr eine unzulässige Sondernutzung dar. Hinweis: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 Sttaßenverkehrsgesetz und § 12 Straßenverkehrsordnung betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken - vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 Ss-OWi 183/19
(aus: Ausgabe 08/2020)
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