Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Private Dienstwagennutzung: Privatnutzung vertraglich ausschließen!

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Dienstwagen zur Verfügung, müssen Sie für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer sind 1 % des Listenpreises des Dienstwagens für die Privatfahrten und 0,03 % des Listenpreises für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pro Monat. Von der Versteuerung eines geldwerten Vorteils wird nur dann abgesehen, wenn Sie Ihren Dienstwagen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nutzen. Allerdings spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass dieser Anscheinsbeweis zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden kann, der allerdings nicht erbracht ist, wenn Sie als Arbeitnehmer jederzeit über den Dienstwagen verfügen können, es kein formelles Nutzungsverbot gibt und eine Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte stattfindet. Eine hohe Arbeitsbelastung, das Vorhandensein weiterer Kfz in Ihrer Familie sowie die Klasse und die Ausstattung Ihres Dienstwagens führen insoweit nicht zu einer Entkräftung des Anscheinsbeweises.

Hinweis: Findet eine Privatnutzung nicht statt und möchten Sie die Versteuerung eines geldwerten Vorteils definitiv vermeiden, sollten Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber die Privatnutzung vertraglich ausschließen und sicherstellen, dass keine jederzeitige Verfügbarkeit des Fahrzeugs gegeben ist.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]


Ein Service von: Fritz-Eckhard Sticher, HefeHof 6-8, 31785 Hameln,
info@sticher-stb.de