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Anteilstausch: Wie ermittelt sich der Wert der Gegenleistung?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer daran in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Der Veräußerungspreis ist die Gegenleistung des Erwerbers.

Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert bemessen. Das bedeutet, dass ein Preis zugrunde gelegt wird, der im gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Besteht die Verpflichtung, die erlangten Anteile über einen bestimmten Zeitraum nicht zu veräußern, rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Verfügungsbeschränkung in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet ist (z.B. durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags). Hingegen ist eine Veräußerungsbeschränkung bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt (z.B. gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften).

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2009)

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