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Steuerzeitpunkt: Zufluss von Miete erfolgt auch bei Schuldumwandlung

Wird die vereinbarte Miete nicht ausbezahlt, sondern in eine Schuld umgewandelt, ist einkommensteuerrechtlich dennoch bereits ein Zufluss der Einnahmen gegeben. Denn bei einer solchen sogenannten Novation liegt eine Verfügung des Gläubigers (Vermieters) über seine bisherige Forderung vor, die so anzusehen ist, als ob der Mieter seine Schulden begleicht und zugleich eine neue Kreditverpflichtung über denselben Betrag eingeht. Im Urteilsfall nutzte eine Unternehmerin ein Grundstück ihres Mannes. Die Miete wurde nicht bezahlt, sondern in der Bilanz als Aufwand gegen ein Verrechnungskonto verbucht. Ihr Gatte erklärte im Gegenzug mangels Zufluss bei den Überschusseinkünften keine Mieteinnahmen.

Das Hessische Finanzgericht stellte hingegen einen Zufluss der Mieteinnahmen fest. Zwar ist keine tatsächliche Auszahlung des Geldes erfolgt, aber ein Zufluss liegt bereits dann vor, wenn jemand die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen erlangt hat. Dazu muss ihm der Betrag zur Verwendung zur Verfügung stehen. Das erfolgt durch die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, wonach der Betrag nun aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird. Um sich diesen Umweg zu ersparen, wird der verkürzte Zahlungsweg gewählt und das Geld erst gar nicht hin und her bewegt. Damit sind der Zufluss des Betrags aus der Mietforderung und gleichzeitig ein Abfluss als Darlehenssumme gegeben.

Hinweis: Steuerlich anders sieht es aus, wenn es sich um eine Stundung der Mietforderung in Abgrenzung zur Novation handelt.

  • Eine Stundung muss im Interesse des Schuldners erfolgen, also etwa bei Zahlungsschwierigkeit oder Zahlungsunfähigkeit. Dann ist dem Vermieter, dem eher an einer Auszahlung gelegen ist, nichts zugeflossen.
  • Bei einer Novation aber wird die ursprüngliche Schuld im Interesse des Vermieters auf eine Kreditgrundlage gestellt, weil er von sich aus eine Anlage im Betrieb des Schuldners sucht. Dann verfügt er über seine Forderung. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter wie im Urteilsfall zahlungsfähig ist.
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2009)

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