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Einheitliche umsatzsteuerfreie Lieferung: Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

Üben Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus, sind Sie grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird allerdings nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person (z.B. GmbH) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Bei Vorliegen einer sogenannten umsatzsteuerlichen Organschaft werden die Unternehmensteile zwingend als ein Unternehmen behandelt; Sie haben also kein Wahlrecht.

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Auffassung der Finanzverwaltung müssen die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht gleich stark ausgeprägt sein. Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft schon bei mehr als nur unerheblichen Geschäftsbeziehungen vorliegen.

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die Übertragung eines zu bebauenden Grundstücks auch dann zu einer einheitlichen Leistung führen kann, wenn im Rahmen einer Organschaft der Organträger das Grundstück übereignet, während die Baumaßnahmen von einer Organgesellschaft durchzuführen sind. Liefert der Organträger ein Grundstück, das durch die Organgesellschaft bebaut wird, führt die Behandlung als ein Unternehmen nach Auffassung des BFH zu einer einheitlichen Leistung, die insgesamt umsatzsteuerfrei ist.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2009)

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