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Gemischte Tätigkeit: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte

Betätigen Sie sich als Einzelunternehmer sowohl gewerblich als auch freiberuflich und besteht zwischen den ausgeübten Tätigkeiten kein sachlicher Zusammenhang, erzielen Sie nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.

Im Streitfall betreuten ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs können die Einkünfte trotz der gleichartigen Tätigkeit - gegebenenfalls durch eine Schätzung - aufgeteilt werden. Dies hat zur Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden können und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.

Bestehen zwischen den ausgeübten Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte (gemischte Tätigkeit), werden die Betätigungen regelmäßig getrennt erfasst.

Hinweis: Eine leichte und einwandfreie Trennbarkeit erfordert keine getrennte Buchführung. Sofern die Trennung der ausgeübten Tätigkeiten nur durch Schätzung erfolgen kann, müssen Sie diese Schätzung auch vornehmen. Um Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie dennoch getrennte Gewinnermittlungen durchführen.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2009)

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