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Pendlerpauschale: Rückwirkende Pauschalbesteuerung bei Fahrtkostenzuschüssen möglich

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale können Sie als Arbeitgeber Erstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch hinsichtlich der ersten 20 Kilometer wieder pauschal besteuern. Ihr Arbeitnehmer muss dann insoweit keinen Arbeitslohn bei seiner Veranlagung ansetzen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dies auch rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 zulässig ist, wenn bereits eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde. Die Finanzbehörden bejahen dies erfreulicherweise.

Danach ist es zulässig, wenn Sie als Arbeitgeber für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn Sie die Lohnsteuerbescheinigung für 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt haben.

Hinweis: Machen Sie von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, dürfen Sie die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Um die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu ändern, reicht es aus, wenn Sie ihm eine formlose Bescheinigung aushändigen, aus der hervorgeht, dass Sie einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und gegebenenfalls 2008 gesondert) besteuerten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) pauschal besteuert haben. So kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Korrektur seiner Einkommensteuerveranlagung für die betreffenden Jahre geltend machen.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2009)

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