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Unlauterer Wettbewerb: Kfz-Reparaturgutscheine beeinflussen Auftragsvergabe

Überall bekommen Sie heute Gutscheine. Aber sind diese immer zulässig? Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat vor kurzem die Gutscheine von Kfz-Werkstätten geprüft und diese im konkreten Fall für unzulässig erklärt.

Ein deutschlandweit vertretenes Unternehmen bietet Kfz-Reparaturleistungen an. Mitarbeiter dieses Unternehmens versprachen kaskoversicherten Kunden für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe einen Gutschein für einen Folgeauftrag. Das jedoch stellt nach dem OLG einen unlauteren Wettbewerb dar.

Nach den Kfz-Versicherungsbedingungen muss ein Kunde alles tun, um einen Schaden zu minimieren. Er muss dabei auch Reparaturkosten niedrig halten sowie dem Versicherer dazu vollständige und zutreffende Angaben machen. Diese objektive Kundenentscheidung wird durch einen versprochenen Gutschein jedoch beeinträchtigt. Denn der Kunde profitiert unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweigt. Nach der Lebenserfahrung besteht bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber den Versicherern insoweit vertragswidrig zu verhalten.

Hinweis: Die Richter des OLG haben offensichtlich keine gute Meinung von den Menschen. Aber wie dem auch sei: Derartige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen sind wettbewerbswidrig und damit unzulässig.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2013 - 4 U 31/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2014)

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