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Vereinbarung zum Zugewinnausgleich: Ist ein Schuldanerkenntnis handschriftlich möglich?

Ehegatten können sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens formlos darauf verständigen, welchen Zugewinnausgleich ein Ehegatte dem anderen zu leisten hat. Dies gilt aber nur eingeschränkt. Die Grenzen hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) aufgezeigt.

Gesetzlich geregelt ist, dass eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich, die während des Scheidungsverfahrens geschlossen wird, notariell beurkundet werden muss oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich zu protokollieren ist. Wird die Vereinbarung in anderer Form geschlossen, ist sie unwirksam.

Im vom OLG entschiedenen Fall war die Frage, ob eine handschriftliche Vereinbarung, durch die sich ein Ehegatte verpflichtet, 1,5 Mio. EUR zu bezahlen, als Schuldanerkenntnis anzusehen und deshalb auch dann wirksam ist, wenn die notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung unterblieben ist. Das Gericht hat das verneint. Auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich in der Form eines Schuldanerkenntnisses abgegeben wird, handelt es sich nach wie vor um eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich. Wirksam ist sie nicht, wenn sie allein handschriftlich erfolgt ist.

Hinweis: Ist eine Ehe geschieden, gelten die Formvorschriften hinsichtlich der notwendigen notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung nicht mehr. Eine Heilung tritt nicht ein; die vor Rechtskraft der Scheidung formunwirksam getroffene Vereinbarung bleibt mit anderen Worten unwirksam. Nun kann der Zugewinnausgleich aber auch ohne Beteiligung eines Notars oder Richters geregelt werden. Es ist jedoch nicht ratsam, darauf zu vertrauen, dass eine vor Rechtskraft der Scheidung angedachte Regelung des Zugewinnausgleichs nach der Scheidung dann auch tatsächlich wie besprochen durchgeführt wird. Das Risiko, dass ein Ehegatte nun plötzlich nicht mehr mitwirkt, ist sehr hoch.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 19.08.2013 - 8 UF 145/13 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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