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Geschwindigkeitsbegrenzung: Zusatzbeschilderung "Mo.-Fr. 6.00-18.00 Uhr" gilt auch feiertags

Die mit dem Verkehrszeichen 274 mit Zusatzzeichen "Mo.-Fr. 6.00-18.00 Uhr" angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen dieser Wochentage fällt.

Ein Pkw-Fahrer wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt. Gleichzeitig erhielt er ein einmonatiges Fahrverbot. Für die befahrene Straße war durch Verkehrszeichen die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Unter dem Verkehrszeichen befand sich der Zusatz "Mo.-Fr. 6.00-18.00 Uhr". Der Pkw-Fahrer beging die Geschwindigkeitsüberschreitung an Christi Himmelfahrt, also an einem Donnerstag.

Er legte deshalb gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein - mit dem Argument, die Geschwindigkeitsbeschränkung gelte nur für Werk-, nicht jedoch für Feiertage.

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass eine Verurteilung zu Recht erfolgt war, da die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auch zur Tatzeit galt und insofern zu beachten war. Zwar war der Tattag Christi Himmelfahrt und damit ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Schild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ausnahmslos für alle Wochentage von Montag bis Freitag bestimmt ist - demnach auch der typischerweise an einem Donnerstag liegende Himmelfahrtstag. Da diese Anordnung keine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage enthielt, war von einer Geschwindigkeitsbegrenzung auszugehen.

Hinweis: Die Auffassung des OLG ist zutreffend. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1970 entschieden. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls für den ruhenden Verkehr, also bei Parkverstößen, denkbar.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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