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Fiktive Abrechnung: Nur tatsächlich entstandene Reparaturkosten werden erstattet

Wird ein Kfz-Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die Reparaturkosten diese angesetzten Kosten, beläuft sich der erforderliche Geldbetrag auch bei einer fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Im zugrundeliegenden Fall schätzte der Sachverständige die Nettoreparaturkosten auf 7.000 EUR. Anschließend ließ der Geschädigte das Fahrzeug in einer Werkstatt sach- und fachgerecht reparieren. Die Bruttoreparaturkosten beliefen sich auf etwa 7.500 EUR; auf die Mehrwertsteuer entfielen dabei ca. 1.200 EUR.

Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.000 EUR und den durch die Rechnung nachgewiesenen Mehrwertsteueranteil in Höhe von etwa 1.200 EUR.

Der BGH war jedoch der Ansicht, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt und eine Reparaturkostenrechnung präsentiert, nur den tatsächlich in der Rechnung genannten Betrag ersetzt verlangen kann. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Hinweis: Von Bedeutung ist, dass sich die Entscheidung des Gerichts nicht auf die Fallkonstellation der Eigen-, Teil- oder Billigreparatur bezieht. Der hier vom BGH entschiedene Fall steht im Einklang mit der bisher ergangenen Rechtsprechung bei fiktiver Schadensabrechnung.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.12.2013 - VI ZR 24/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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