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Mangelnder Aufklärungswille: Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge eines Halters rechtens

Die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters kommt auch in Betracht, wenn zwar nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aufgrund des Verhaltens des Halters mit anderen Fahrzeugen aber künftig unaufklärbare, einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.

Der Fahrer eines Pkw geriet auf die Gegenfahrbahn. Um eine Kollision zu vermeiden, musste der entgegenkommende Pkw nach rechts ausweichen. Der Verursacher selbst blieb zwar unerkannt, nicht allerdings das Kfz-Kennzeichen. Deshalb wurde der Halter des Fahrzeugs angeschrieben und aufgefordert, den Fahrer zu benennen. Dies unterließ er. Das Strafverfahren wurde daher eingestellt und die Sache an die Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Diese ordnete für alle drei auf den Halter des Pkw zugelassenen Firmenfahrzeuge für die Dauer von 18 Monaten eine Fahrtenbuchauflage an.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim erfolgte die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zu Recht. Auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei aus ihrer Gefährlichkeit für den Straßenverkehr. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, ist neben der begangenen Straftat- oder Bußgeldvorschrift auch das Verhalten zu würdigen, dass der Fahrzeughalter an den Tag legt, eine mit seinem Fahrzeug begangene Zuwiderhandlung aufzuklären. Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle drei Fahrzeuge ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Halter des Pkw an der Feststellung des Fahrers nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. So wurden von ihm und befragten Mitarbeitern der Firma keine oder nur irreführende Angaben gemacht.

Hinweis: Das Urteil zeigt eindrucksvoll, wie einfach es für die Behörde ist, eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Besonders an diesem Urteil ist jedoch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Firmenfahrzeuge.


Quelle: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.01.2014  - 10 S 2438/13  
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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