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Schwimmbadregeln: Bei eindeutigen Vorgaben muss nicht gesondert auf Gefahren hingewiesen werden

Regeln sind oftmals lästig, sichern aber meist ein reibungsloses, sicheres Zusammenleben. Auch im Schwimmbad gibt es Vorgaben, wie der Badegast sich zu verhalten hat. Was passiert hier bei einer Missachtung?

Eine 22-Jährige besuchte ein Paderborner Freibad. Dort befand sich eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung sie abhob und sich beim erneuten Aufsetzen eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog. Sie verlangte von der Betreiberin des Bades unter anderem ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR. Die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft und es sei an ihr kein entsprechender bildlicher Warnhinweis zur Gefahr des Abhebens vorhanden gewesen. Das Geld erhielt sie allerdings nicht.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass die Betreiberin nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden konnte. Die der Rutsche innewohnenden Gefahren hätte die Klägerin vermeiden können, wenn sie die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachtet hätte. Wäre sie in den Rutschpositionen gerutscht, die durch die Hinweise vorgegeben werden - also sitzend und nach vorne vorgebeugt -, hätte ein ungewolltes Abheben schon rein physikalisch nicht passieren können.

Hinweis: Hinweise an Rutschen in öffentlichen Bädern werden gerne missachtet - vor allem von Kindern und Jugendlichen. Dass diese Hinweise jedoch nicht ohne Grund dort stehen, zeigt dieser Fall.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 06.05.2014 - 9 U 13/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2014)

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