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Eigene Reparaturwerkstatt: Kein Abzug des Unternehmergewinns bei voller Auslastung

Betreibt ein durch einen Verkehrsunfall geschädigter Fahrzeughalter selbst ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt, ist ein Unternehmergewinnabzug nicht gerechtfertigt, wenn die Werkstatt gewinnbringend ausgelastet war.

Das auf ein Autohaus zugelassene Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall stark beschädigt und anschließend in der eigenen Reparaturwerkstatt vollständig repariert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kürzte die geltend gemachten Reparaturkosten um den sogenannten Unternehmergewinn in Höhe von 20 %.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Chemnitz erfolgte die Kürzung hier jedoch zu Unrecht. Die Haftpflichtversicherung darf die anfallenden Reparaturkosten nicht ohne weiteres in Höhe des Unternehmergewinns kürzen, wenn das Autohaus das Fahrzeug selbst repariert. Der eigenen Werkstatt ist die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis nur zumutbar, wenn sie zum Reparaturzeitpunkt nicht mit ihren bestimmungsgemäßen Tätigkeiten ausgelastet war. Das Autohaus konnte hier aber eine konkrete betriebliche Auslastung darlegen. Daher musste von einer Kapazitätsauslastung von über 100 % ausgegangen werden.

Hinweis: Das Urteil entspricht ständiger Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs. Betreibt der Eigentümer eines Fahrzeugs selbst eine Reparaturwerkstatt, ist ein Unternehmergewinnabzug nicht gerechtfertigt, wenn diese gewinnbringend ausgelastet war. Dem Geschädigten ist schließlich nicht zumutbar, zugunsten einer Ersparnis beim Schädiger auf andere Aufträge zu verzichten.


Quelle: AG Chemnitz, Urt. v. 21.03.2014 - 15 C 3153/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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