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Bestmögliche Behandlungsmethode: Festgelegte Ansprüche auf ein Spenderorgan

Einem Kranken sollte stets die zuteilwerden. Welche das ist, ist jedoch nicht immer einfach zu entscheiden.

Ein schwer erkrankter Patient benötigte eine neue Leber, erhielt diese nicht und verstarb. Die Erben waren der Auffassung, der Verstorbene sei falsch behandelt worden. So blieb eine Anmeldung des Patienten zur Vermittlung eines Spenderorgans bei Eurotransplant aus, da keine reelle Möglichkeit für die Zuteilung einer Leber bestanden hatte. Auch das Angebot des Sohnes auf eine Lebendspende wurde nicht berücksichtigt.

Die Ärzte hatten jedoch richtig gehandelt. Denn das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler vorlag. Entsprechend der hierfür festgelegten "Mailand-Kriterien" bestand keine reelle Möglichkeit für die Zuteilung einer Leber. Auch muss ein Arzt in einem solchen Fall keine Lebendspende in Betracht ziehen, wenn mit dieser ein tödliches Risiko von 1 % für den Spender verbunden ist.

Hinweis: Da keine Behandlungsfehler festgestellt werden konnten, die für den vorzeitigen Tod und die Leiden des Patienten verantwortlich waren, gab es auch kein Schmerzensgeld für die Erben.

OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2014 - 26 U 135/13

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2014)

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