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Reparatur im Ausland: Geschädigter kann nur tatsächlich angefallene Kosten verlangen

Ein Geschädigter, der sein Fahrzeug im Ausland fachgerecht, aber günstiger reparieren lässt, kann nur die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten verlangen und nicht auf Basis eines in Deutschland erstellten höheren Schadensgutachtens abrechnen.

Das Fahrzeug eines in Deutschland lebenden Slowenen wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Ihn traf an dem Unfall kein Verschulden. Er beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten - dieser schätzte die Reparaturkosten auf 11.000 EUR netto. Der Slowene brachte sein Fahrzeug in sein Heimatland und ließ es dort für 7.100 EUR brutto reparieren. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangte er dann zwar die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 11.000 EUR, die Versicherung jedoch zahlte nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 7.100 EUR.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, die fiktiv ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 11.000 EUR zu zahlen. Das Gericht weist darauf hin, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nicht fiktiv nach Gutachten abrechnen kann, wenn er den Schaden fachgerecht reparieren lässt. Etwas anderes würde dem im Schadensrecht geltenden Bereicherungsverbot widersprechen. Da die Reparatur in Slowenien fachgerecht durchgeführt wurde, kann der Kläger nur die dort tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Hätte er das Fahrzeug in Deutschland fachgerecht reparieren lassen, wären ihm dagegen die hier tatsächlich entstandenen Reparaturkosten erstattet worden.

Hinweis: Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfall in Deutschland sein Fahrzeug im Ausland reparieren lässt, auf die dort geltenden Preise verwiesen werden kann. Grundsätzlich kann ein Geschädigter seinen Fahrzeugschaden fiktiv nach Gutachten abrechnen. Entscheidet er sich allerdings für eine fachgerecht und vollständig durchgeführte Reparatur, sind ihm nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.


Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.06.2014 - 5 U 28/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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