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Fahrlässigkeitsvorwurf : Führen eines Kraftfahrzeugs nach Cannabiskonsum

Ein Kraftfahrer muss nach vorangegangenem Cannabisgenuss damit rechnen, dass er die zulässigen Grenzwerte für THC überschreitet.

Nach einer Verkehrskontrolle wurde einem Fahrzeugführer eine Blutprobe entnommen, da der Verdacht bestand, dass er Drogen eingenommen hatte. Die entnommene Blutprobe bestätigte den Konsum von Cannabis. In der entnommenen Blutprobe konnte ein THC-Wert von 1,0 ng pro Milliliter nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen erfolgte der Konsum innerhalb von 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Betroffene wurde daher zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (OLG) erfolgte die Verurteilung zu Recht. Das Gericht weist darauf hin, dass in objektiver Hinsicht für eine Verurteilung zunächst das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel festgestellt werden muss. Das ergibt sich hier bereits aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung. Der Betroffene hat zudem zumindest fahrlässig gehandelt. Nach Auffassung des Gerichts trifft einen Kraftfahrer die Pflicht, sich vor oder nach erfolgtem Cannabiskonsum Gewissheit von seiner Fahrtüchtigkeit zu verschaffen. Er muss in Erfahrung bringen, wie lange die Wirkung der von ihm eingenommenen Droge anhalten kann, um das Erreichen des Grenzwerts bei Fahrtantritt auszuschließen.

Hinweis: Ob die Entscheidung des OLG auch in anderen Bundesländern so getroffen worden wäre, ist fraglich. Es gibt Entscheidungen, wonach dem Betroffenen kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist. Ein solcher längerer Zeitraum wird teilweise bereits dann angenommen, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt 20 Stunden liegen.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 18.06.2014 - 1 Ss Bs 51/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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