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Nach Sachverständigengutachten: Berechnung des Restwerts nach Reparatur in Eigenregie

Ein Geschädigter verstößt bekanntermaßen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkauft. Selbiges gilt aber auch, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall in Eigenleistung repariert und weiter nutzt.

Der Pkw des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass laut Sachverständigengutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Der von ihm beauftragte Sachverständige benannte im Gutachten drei Restwertkäufer des regionalen Markts, die ein entsprechendes Angebot abgegeben hatten. Der Geschädigte reparierte sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie. Anschließend teilte ihm die gegnerische Haftpflichtversicherung mit, sie hätte einen Käufer gefunden, der einen höheren Restwert zahlen würde als durch den Gutachter ermittelt. Um die Differenz zwischen diesem und dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert kürzte die Versicherung ihre Schadensersatzleistung.

Nach Auffassung des Landgerichts Duisburg (LG) erfolgte die Kürzung aber zu Unrecht. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er entweder sein Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkauft oder es in Eigenleistung repariert und weiter nutzt, auch wenn es durch die hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist. Auch dann kann man seinen Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts abrechnen, ohne dass man sich auf die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ermittelten Restwertangebote verweisen lassen muss. Denn ein Geschädigter darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie mit seiner beschädigten Sache zu verfahren ist. Anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit einem entsprechend hohen Angebot zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen.

Hinweis: Die Besonderheit in dem vom LG entschiedenen Fall bestand darin, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach Einholen des Sachverständigengutachtens in Eigenregie repariert hatte, bevor die gegnerische Haftpflichtversicherung ein höheres Restwertangebot unterbreitete. In diesen Fällen darf sich der Geschädigte jedoch auf einen Vertrauensschutz berufen.


Quelle: LG Duisburg, Urt. v. 30.01.2015 - 2 O 142/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2015)

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