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Fahrzeuggegenüberstellung: Geschädigte dürfen ihre eigenen Schadensgutachter hinzuziehen

Wenn ein Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge verlangt, weil er vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt war, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen und die Kosten hierfür ersetzt zu bekommen.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ die Geschädigte durch einen vereidigten Sachverständigen ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen. Auf Veranlassung der gegnerischen Versicherung sollte an der Unfallstelle eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge erfolgen. Die Geschädigte bat den von ihr zuvor beauftragten Sachverständigen, aus Gründen der Waffengleichheit bei der Gegenüberstellung dabei zu sein. Die hierfür vom Sachverständigen berechneten Kosten verlangte sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet, die dies jedoch ablehnte.

Das Landgericht Hamburg hat die Versicherung jedoch zur Erstattung der Kosten verurteilt. Denn es war aus Sicht der Geschädigten sinnvoll, den von ihr mit der Schadensermittlung betrauten Sachverständigen zu dem Ortstermin hinzuzuziehen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte nämlich den Unfallhergang in Zweifel gezogen und einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Genau hierfür war die Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle geplant. In diesem Fall war die Geschädigte berechtigt, ihren Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen, da eine unabhängige Expertise des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend erwartet werden kann. Es steht zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter einseitige und später nicht rekonstruierbare Feststellungen getroffen werden.

Hinweis: Grundsätzlich ist der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet, sich auf eine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung veranlasste Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle einzulassen. Willigt der Geschädigte aber ein, ist er auch berechtigt, sich der Unterstützung seines eigenen Sachverständigen zu bedienen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 09.07.2015 - 323 S 13/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2016)

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