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Gebrauch eines Kraftfahrzeugs: Der Haftpflichtversicherer haftet auch bei Schäden durch den Beifahrer

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.

Eine Frau hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz vor ihrem Haus abgestellt. Daneben parkte ein anderes Fahrzeug ein. Beim Aussteigen stieß der Beifahrer dieses Autos mit der Tür gegen das geparkte Fahrzeug und beschädigte es. Die Haftpflichtversicherung des Einparkers meinte jedoch, dass nicht sie, sondern die Haftpflichtversicherung des Beifahrers für den Schaden aufzukommen habe.

Das Landgericht Saarbrücken war da anderer Auffassung und entschied, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durchaus eintrittspflichtig ist. Denn diese deckt den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden ab. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ein - und dazu gehört anerkanntermaßen auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug. Insofern muss sich die Versicherung auch das Verhalten des Beifahrers zurechnen lassen. Der Umstand, dass vorliegend ein Fahrzeuginsasse, der weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs war, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht hat, ist dabei kein Widerspruch. Dies gilt schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrer im Idealfall das Fahrzeug so abgestellt hätte, dass ein Aussteigen auf der Beifahrerseite problemlos und ohne jegliche Gefährdung des daneben geparkten Fahrzeugs möglich gewesen wäre.

Hinweis: Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diese Sorgfaltsanforderungen gelten auch gegenüber Fußgängern und Radfahrern oder - wie dieser Fall zeigt - seitlich daneben geparkten Fahrzeugen beim Öffnen der rechten Fahrzeugtür.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 20.11.2015 - 13 S 117/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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