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Lange Lieferdauer: Versicherer muss einen Nutzungsausfall in besonderen Fällen auch für 97 Tage zahlen

Maßgeblich für die Dauer des Nutzungsausfalls ist die Dauer der Durchführung einer fach- und sachgerechten Reparatur. Dabei ist zum Beispiel auch die Lieferzeit für notwendige Kopfstützen einzurechnen.

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Pkw beschädigt. Am Tag nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, das ihm acht Tage nach dem Unfall zuging. Weitere drei Tage später entschloss er sich, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Im Rahmen der Reparaturarbeiten stellte sich heraus, dass neue Kopfstützen eingebaut werden mussten. Aus diesem Grund konnte die Reparatur erst drei Monate nach dem Unfall abgeschlossen werden. Der Geschädigte machte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners daher einen Nutzungsausfall für insgesamt 97 Tage geltend.

Das Amtsgericht Würzburg verurteilte die unwillige Versicherung zur Zahlung der geforderten Entschädigung. Der lange Zeitraum setzt sich aus der Zeit für die Erstellung des Gutachtens, der Zeit für die Überlegungsfrist und der für die Reparatur zusammen. Im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme ergab sich, dass die Kopfstützen im Fahrzeug des Geschädigten tatsächlich ausgetauscht werden mussten. Die Werkstatt hat sich auch zeitnah um die Bestellung der Kopfstützen gekümmert. Dass die Lieferung dieser Kopfstützen so lange gedauert hat, geht nicht zu Lasten des Geschädigten. Zwar muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung von einer ordnungsgemäßen und zügigen Durchführung der Reparatur leiten lassen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung naturgemäß Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat.

Hinweis: Bei der Dauer des Zeitraums, für den der Nutzungsausfall zu zahlen ist, sind der Schadensermittlungszeitraum, ein Überlegungszeitraum sowie die Reparaturdauer zu berücksichtigen. Verzögert sich die Reparatur, geht dies nicht zu Lasten des Geschädigten, da nicht er, sondern der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung das Werkstattrisiko trägt.


Quelle: AG Würzburg, Urt. v. 01.09.2016 - 34 C 788/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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