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Bei fiktiver Schadensabrechnung: Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind als konkreter Abrechnungsfaktor nicht ersatzfähig

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Schadensabrechnung keinen Anspruch auf die Erstattung der im Rahmen einer (tatsächlich erfolgten) Reparatur angefallenen Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen auf etwa 4.400 EUR netto geschätzt. Die Geschädigte rechnete auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und ließ die Reparatur des Fahrzeugs von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von einem Sachverständigen bestätigen, der ihr für die Erstellung der Reparaturbestätigung etwa 62 EUR in Rechnung stellte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Betrag unabhängig von tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Gibt sich der Geschädigte mit dieser Berechnungsform objektiver Aufwendungen zufrieden, ist er im Gegenzug dafür auch nicht verpflichtet, getätigte oder auch unterlassene Arbeiten am Fahrzeug zu belegen. Entscheidet er sich also für diesen Abrechnungsweg, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht zusätzlich ersatzfähig. Einmal für die fiktive Abrechnung entschieden, muss sich der Geschädigte auch an diese Schadensabrechnung halten. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig. Die hier eingeforderten Kosten für die Reparaturbestätigung muss die Klägerin somit selbst tragen.

Hinweis: Hätte die Geschädigte noch Nutzungsausfall geltend gemacht, dürften auch nach der Entscheidung des BGH die Kosten für die Reparaturbestätigung zu erstatten gewesen sein, da diese dann aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung bzw. Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2017 - VI ZR 146/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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