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Neues zur Abschnittskontrolle: Novelle des niedersächsischen Polizeigesetzes bringt Section Control zurück auf die Straße

Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover dem Land Niedersachsen im Frühjahr noch untersagte, Fahrzeuge mittels der sogenannten "Abschnittskontrolle" (Section Control) auf der B 6 zu überwachen, brachte eine Gesetzesnovelle das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) nun dazu, den Einsatz der vom Land Niedersachsen erprobten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage neu zu bewerten.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten, Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere (hier rund zwei Kilometer umfassende) Strecke ermittelt wird. Deshalb werden dort bei Ein- und Ausfahrt die Kennzeichen aller Fahrzeuge vorsorglich erfasst - und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die erstinstanzlich unterlegene Polizeidirektion Hannover hatte zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, dass mit dem Ende Mai 2019 wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und auf diese aktuelle Rechtslage abzustellen sei.

Das OVG ist der Auffassung der Polizeidirektion gefolgt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken mehr bestünden. Schließlich sei die Rechtslage gerade für die Pilotanlage auf der B 6 novelliert worden. Daher sei der Einsatz der dortigen Anlage nunmehr auch gerechtfertigt. Jedenfalls sind dem betroffenen Fahrzeugführer sowohl der Standort der Anlage als auch seine datenschutzrechtlichen Informationsrechte hinreichend bekannt.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher wieder in Betrieb genommen werden.
 
 


Quelle: OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.11.2019 - 12 LC 79/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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