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Gleichbehandlung von Promis: Bekannte Schauspielerin muss Fahrverbot in Kauf nehmen

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm muss eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen.

Die Betroffene war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das erstzuständige Amtsgericht hatte die Fahrerin zur Zahlung einer Geldbuße von 400 EUR verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen.

Das wollte die Staatsanwaltschaft nicht gelten lassen und hat erfolgreich Rechtsmittel eingelegt. Das OLG Hamm hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das Amtsgericht hat fehlerhaft von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen und stattdessen die Geldbuße erhöht. Bei einer solchen Entscheidung muss das Gericht folgende Faktoren berücksichtigen:

  • den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung,
  • das grob verkehrswidrige Verhalten des Fahrers,
  • den Umstand, inwieweit die Betroffene die Autofahrten anderweitig organisieren kann.

Hier muss die Betroffene zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens ist ihr aber auch die Anstellung eines Fahrers zumutbar. Die mit einem Fahrverbot einhergehende finanzielle Belastung muss jeder Verkehrsteilnehmer hinnehmen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2010 - III-3 RBs 120/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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