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Bei Verwahrlosung der Geschwister: Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Grundsätzlich steht den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu. Dieses Sorgerecht kann ihnen jedoch unter bestimmten Umständen entzogen werden. Wenn es dazu kommt, muss zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Dieser Grundsatz besagt, dass in solchen Fällen auch immer geklärt werden muss, ob es nicht weniger einschneidende Maßnahmen als die Sorgerechtsentziehung gibt, welche die Interessen des Kindes und der Eltern angemessen berücksichtigen. Der Sorgerechtsentzug darf nur das letzte Mittel der Wahl sein.

Wenn allerdings ein beauftragter Sachverständiger in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Seiten der Mutter eine Reife- und Entwicklungsstörung der Persönlichkeit und zudem beim Kindsvater eine wenig entwickelte Persönlichkeit, eine deutliche Reifestörung sowie reduzierte Bindungsfähigkeit vorliegt, ist die teilweise Entziehung des Sorgerechts zulässig und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Das gilt umso mehr, wenn in Bezug auf die (Halb-)Geschwister des betreffenden Kindes darüber hinaus bereits eine psychische emotionale und soziale Vernachlässigung bzw. Verwahrlosung festgestellt wird und die angebotene psychologische Hilfe in der Vergangenheit keinerlei Verhaltensänderungen herbeigeführt hat.

In einem solchen Fall dient die teilweise oder gar gänzliche Entziehung des Sorgerechts der Eltern dem Wohle des Kindes.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.02.2010 - 6 UF 96/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2010)

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