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Augen auf beim Autokauf: "Vorführwagen" stellt keine Aussage über Alter des Fahrzeugs dar

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens spielt neben dem Preis und den gefahrenen Kilometern natürlich das Alter des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält.

Der Kläger kaufte Mitte 2005 vom Beklagten, einem Händler, ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag ist unter "Sonstiges" angegeben: "Vorführwagen zum Sonderpreis". Später erfuhr der Käufer, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises. Dem erteilte der BGH jedoch eine Absage.

Allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als "Vorführwagen" lasse keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu, so die Karlsruher Richter. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Hinweis: Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (also Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Erfragen Sie bei einem Autokauf also nicht nur Preis und technische Details sondern auch die entscheidenden Rahmendaten, wie zum Beispiel Laufleistung, Erstzulassung oder die Anzahl eventueller Vorbesitzer.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2010)

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