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Bei Krankheit des Kindes: Arbeitnehmer muss zur Pflege seines erkrankten Kindes Urlaub nehmen

Wird ein Arbeitnehmer krank und kann deswegen nicht arbeiten, darf er - bis zu einem Zeitraum von maximal sechs Wochen - der Arbeit fern bleiben, sofern er ein diesbezügliches ärztliches Attest erbringen kann. Für die Zeit des krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit erhält er dennoch weiterhin Lohnzahlungen.

Eine etwas andere Regelung existiert in Bezug auf die Erkrankung eines Kindes. Bleibt der Arbeitnehmer zwecks Pflege des Kindes der Arbeit fern, so hat er zwar Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, er erhält dafür jedoch keine Lohnfortzahlungen seitens des Arbeitgebers. Hier übernimmt in aller Regel die Krankenversicherung bis zu 90 % der Nettolohnkosten.

Wieder anders ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer sein erkranktes Kind während seines Urlaubs pflegt. Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmer keine Freistellung. Vielmehr muss er sich für die Pflegezeit seine Urlaubszeit anrechnen lassen. So sieht es jedenfalls das Arbeitsgericht Berlin.

Da es nicht im Gesetz vorgesehener Zweck ist, den Arbeitnehmer vor Lohneinbußen wegen der Pflege seines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht.

Hinweis: Im Falle der krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit des Kindes sollte keinesfalls gegenüber dem Arbeitgeber eine eigene Erkrankung behauptet werden, um auf diese Weise sowohl eine "krankheitsbedingte" Lohnfortzahlung als auch zusätzliche Urlaubstage zu erhalten. Kommt dieser Schwindel heraus, so stellt dieser einen Kündigungsgrund dar.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 17.06.2010 - 2 Ca 1648/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2010)

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