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Bei begründetem Verdacht: Private Telefonate mit dem Diensthandy können eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Arbeitgeber stellen ihren Angestellten oftmals Betriebsmittel zur Verfügung, um ihnen das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen oder damit sie - wie in diesem Fall - auch nach Dienstschluss erreichbar sind. Arbeitnehmer sollten mit dem Gebrauch von derartigen dienstlich zur Verfügung gestellten Mitteln vorsichtig umgehen und diese nicht für private Zwecke nutzen. Ausnahme: Eine private Nutzung ist ausdrücklich mit dem Arbeitgeber abgestimmt.

Wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden hat, kann bereits der begründete Verdacht einer ungenehmigten Privatnutzung eines Diensthandys zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Hier hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Diensthandy im Ausland privat telefoniert und Kosten von über 500 EUR verursacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls war nach Ansicht des Gerichts seine fristlose Entlassung nicht zu beanstanden.

Hinweis: Diese Entscheidung kann man allerdings nicht unbesehen auf andere, ähnlich gelagerte Fälle übertragen. Da eine fristlose Kündigung die "Ultima Ratio" - also die letzte Lösungsmöglichkeit - darstellt, sind stets alle Umstände zu prüfen. Insbesondere muss alternativ auch eine Abmahnung oder eine fristgerechte Kündigung in Betracht gezogen werden. Bei der Interessenabwägung ist außerdem zu berücksichtigen, welche Folge das Ausbleiben einer Sanktion für den Betrieb hätte. Denn es liegt natürlich auch im berechtigten Interesse des Arbeitgebers, einer Nachahmungsgefahr entgegenzuwirken.


Quelle: LAG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.07.2011 - 17 Sa 153/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2012)

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