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Unfall mit Rettungswagen: Blaulichteinsatz auf gesperrter Straße genügt als Signal zur erhöhten Vorsicht

Dem Oberlandesgericht Hamm lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Ein Autofahrer überquerte eine Straße, die aufgrund eines Radrennens gesperrt war. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Rettungswagen, der zwar mit Blaulicht, aber ohne Signalhorn fuhr. Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Rettungswagens vor.

Dies auch deshalb, weil der überquerende Autofahrer nach rechts - also in die Richtung, aus der die Radfahrer kamen - geschaut habe, er deshalb aber den von links kommenden Rettungswagen übersehen habe. Auch eine Pflicht des Rettungswagenfahrers zur Einschaltung des Signalhorns habe nicht bestanden, so das Gericht. Das Blaulicht gewähre zwar nicht das Vorfahrtsrecht, signalisiere allen Verkehrsteilnehmern aber ausreichend die Notwendigkeit zur erhöhten Vorsicht.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2011 - I-9 U 52/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2012)

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