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Auffahrunfälle auf Autobahnen: Bei unklarem Ablauf mit Spurwechseln kommt es regelmäßig zur Haftungsverteilung

Bei Auffahrunfällen auf einer Autobahn kommt der Anscheinsbeweis dann nicht zur Anwendung, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist.

Auf einer Autobahn musste ein Autofahrer verkehrsbedingt abbremsen, woraufhin ihm der dahinter befindliche Transporter auffuhr. Der Fahrer des wiederum dahinter folgenden Fahrzeugs fuhr dann seinerseits auf den Transporter auf und erklärte, dessen Fahrer hätte unmittelbar vor ihm mit einem Abstand von einer Fahrzeuglänge die Spur gewechselt und anschließend sofort gebremst. Nur deshalb sei es zu dem zweiten Auffahrunfall gekommen.

Das Amtsgericht Kiel (AG) hat dem Halter des zweiten auffahrenden Pkw Schadensersatz von 50 % zugesprochen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht zu klären, ob es zu dem zweiten Auffahrunfall deshalb kam, weil der Fahrer des Transporters unmittelbar zuvor die Spur gewechselt hatte, oder ob der Fahrer des ihm folgenden Pkw aus Unachtsamkeit oder aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit aufgefahren war. Neutrale Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, standen nicht zur Verfügung.

Lässt sich allein nur der Auffahrunfall an sich feststellen, sich aber nicht aufklären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorausgegangen ist, kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung - zumal wenn sich der Unfall auf einer Bundesautobahn ereignet hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass unklar geblieben ist, ob der Fahrer des nachfolgenden Pkw bereits so lange in einer Spur hinter dem Transporter hergefahren ist, dass sich beide Fahrer auf die vorangegangene Fahrbewegung hätten einstellen können.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Grundsatz ist aber gerade bei Unfällen auf einer Autobahn nicht anzuwenden, wenn ein vorausgegangener Spurwechsel nicht auszuschließen ist.
 
 


Quelle: AG Kiel, Urteil vom 27.03.2018 - 115 C 444/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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