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Pflegekinder: Wann besteht Kindergeldanspruch für Pflegekinder?

Auch Pflegeeltern können für Pflegekinder, die sie in ihren Haushalt aufgenommen haben, Kindergeld beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Das Kind muss wie ein eigenes Kind versorgt und erzogen werden.
  • Das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein.
  • Das Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den Eltern darf nicht mehr bestehen.
  • Das Kind darf nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen worden sein.

Mit der Frage, wann solche Erwerbszwecke vorliegen, hat sich jetzt der Bundesfinanzhof befasst. Die Richter entschieden, dass kein Pflegekindschaftsverhältnis angenommen werden kann, wenn eine Pflegeperson von einem anerkannten Trägerverein Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung des Kindes erhält. Im Streitfall erhielt die Pflegefamilie ein Pflegegeld, das erheblich über den maßgebenden Pflegesätzen lag. Das Gericht folgerte, dass für die Unterbringung und Betreuung eine nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnete Entlohnung gezahlt wurde und das Kind somit zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde. Deshalb hatten die Pflegeeltern keinen Anspruch auf Kindergeld.

Hinweis: Die Zahlung von monatlichen Pauschalbeträgen, die sich nach den tatsächlichen Kosten bemessen, steht dem Kindergeldanspruch nicht im Weg. Entscheidend ist, dass kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt, sondern lediglich Kostenersatz gezahlt wird.


Quelle: BFH, Urt. v. 02.04.2009 - III R 92/06
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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