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Kapitaleinnahmen: Sind Zinsen auf Steuererstattungen steuerpflichtig?

Steuererstattungen vom Finanzamt werden mit 6 % jährlich verzinst, wenn die Zahlung frühestens 15 Monate nach Ablauf desjenigen Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2011 beginnt die Verzinsung also ab dem 01.04.2013.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte unlängst entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen sind, weil auch Nachzahlungszinsen seit 1999 nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Dieses Urteil wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 allerdings wieder ausgehebelt: Im Erstattungsfall handelt es sich nun doch wieder um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Diese müssen Sie über die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben, da zuvor keine Steuer einbehalten wird. Und Nachzahlungszinsen an das Finanzamt dürfen weiterhin nicht Ihre Steuerlast mindern.

Das Finanzgericht Münster hat nun ernstliche Zweifel an der rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen geäußert, die das Finanzamt auf Steuererstattungen zahlt. Es stellt dabei nicht nur in Frage, ob die Regel gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, sondern moniert zudem, dass der Gesetzgeber nicht gleichzeitig als Ausgleich den Steuerabzug von Nachzahlungszinsen eingeführt hat. Die einseitige Steuerpflicht für Erstattungszinsen - bis 2008 mit Einkommen- und ab 2009 mit Abgeltungsteuer - könnte daher verfassungswidrig sein, weil sie gegen das Leistungsprinzip verstößt, wonach nur das Nettoeinkommen versteuert werden darf.

Zwar ist der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedarf es dafür eines wirklich neuen Regelwerks. Führt er isoliert die Steuerpflicht für Erstattungszinsen ein und schreibt die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen fort, ist dies höchst zweifelhaft.

Hinweis: Sind Sie mit der aktuellen Gesetzesänderung nicht einverstanden und verweisen auf die günstigere BFH-Rechtsprechung, müssen Sie Erstattungszinsen zunächst dennoch in der Anlage KAP vollständig deklarieren. Dann müssen Sie auf den Steuerbescheid mit den Kapitaleinnahmen warten und erst daraufhin Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Dieser Einspruch kann bis zur endgültigen Entscheidung ruhen. Es ist zu vermuten, dass der BFH seine Meinung nicht ändern wird.


FG Münster, Beschl. v. 27.10.2011 - 2 V 913/11 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2012)

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