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Steuerliche Privilegien für Eltern: Was ist bei volljährigen Kindern in der Ausbildung zu beachten?

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bringt für Familien ab 2012 eine Reihe von Steuererleichterungen und Einsparungen bei den Bürokratiekosten. So gibt es Kindergeld, steuerliche Vergünstigungen (z.B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag, Abzug von Schulgeld, Ermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und sonstige Privilegien (z.B. Riester-Zulage für den elterlichen Sparvertrag) für die Eltern bei volljährigen Kindern ohne jegliche Einkommensgrenze.

Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem umfangreichen Schreiben unter anderem, dass eine Berufsausbildung dann begünstigt ist, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen und der durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Vor der erstmaligen darf aber keine andere Berufsausbildung und auch kein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen worden sein.

Hinweis: Besucht ein Kind eine allgemeinbildende Schule, wird es in der Regel weiter berücksichtigt. Der Erwerb eines Schulabschlusses gilt genausowenig als Verbrauch der erstmaligen Berufsausbildung wie ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum.

Negative Konsequenz: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind nur noch dann berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt selbst für den Fall, dass die erstmalige Maßnahme bereits vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen worden ist. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn sie auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert.

Erlaubt sind dagegen

  • eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis,
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400-EUR-Job),
  • ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (längstens zwei Monate bei Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche oder 50 Arbeitstage bei unter fünf Tagen pro Woche) sowie
  • die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Quelle: BMF-Schreiben v. 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2012)

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