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Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss Verträge vorlegen

Nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter dem Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewähren. Gilt dies aber auch für Verträge, also beispielsweise die Liefervereinbarungen für Fernwärme? Und welche Rechte stehen dem Mieter zu?

Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Beschluss Rechtsklarheit geschaffen. Der Mieter hat das Recht zur Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen. Dazu gehören sämtliche Unterlagen, die zu einer sachgerechten Prüfung der Nebenkostenabrechnung und zu der Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Abrechnung gehört. Das kann auch ein Wärmelieferungsvertrag sein.

Darüber hinaus hat der Mieter das Recht, die Nachforderungen abzulehnen und bei Nichtvorlage der Unterlagen die laufenden Nebenkosten und Vorauszahlungen zu verweigern. Das gilt in diesem Fall jedenfalls für die Heizungs- und Warmwasserkosten, solange der Vermieter den zugrunde liegenden Wärmeliefervertrag nicht zur Einsichtnahme bereit legt.

Hinweis: Dem Mieter werden hier weitgehende Rechte gewährt. Er hat nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung, sondern muss auch die Betriebskostenvorauszahlung für die streitgegenständlichen Betriebskosten nicht mehr leisten. Aber: Legt der Vermieter die Unterlagen dann vor, heißt es nachzahlen! Zurückbehaltungsrecht bedeutet kein dauerhaftes Nichtzahlungsrecht.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2012)

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