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Ausmaß entscheidend: Umsatzsteuerpflicht bei Privatverkäufen mit professionellen Zügen

Viele Menschen eröffnen bei ebay ein Nutzerkonto, um Dinge zu veräußern, die sie nicht mehr brauchen. Machen sie dies "im großen Stil", so dass die Veräußerung professionell erfolgt, können sie auch als Privatpersonen verpflichtet sein, Umsatzsteuer zu zahlen.

Ein Ehepaar verkaufte Teile des Haushalts und diverser Sammlungen über das Auktionsportal ebay. Über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren führten sie etwa 1.200 Verkäufe mit einem Gesamterlös von rund 111.000 EUR durch. Der Bundesfinanzhof bewertete dies als "nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" und erkannte, dass die Geschäfte umsatzsteuerpflichtig sind. Da den Käufern die Umsatzsteuer nicht separat in Rechnung gestellt worden war und auch nicht nachberechnet werden konnte, bedeutete dies eine erhebliche Einbuße bei den Gewinnen.

Die Idee, die über Jahre für den Eigenbedarf angeschafften Gegenstände wieder zu verkaufen, hatten die Eheleute, als sie sich von ihnen trennen wollten. Ein Gewinn war weder geplant noch wurde dieser erreicht. Das Paar war deshalb der Ansicht, es hätte die Gegenstände lediglich zu Geld gemacht und sein Vermögen somit nur umgeschichtet. Dies spielt aber keine Rolle. Entscheidend ist, dass es in ähnlicher Weise vorging wie professionelle Verkäufer. Es musste sich beispielsweise um logistische Fragen kümmern, um die knapp 28 Käufe pro Woche zeitnah abwickeln zu können. Die Geschäfte konnten deshalb nicht mehr als gelegentliche Feierabendtätigkeit angesehen werden.

Hinweis: Wer Gegenstände, die er einmal gekauft hat, wieder loswerden will, kann dies über ebay tun. Häufen sich die Verkäufe, sollte man sich jedoch über eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht bewusst sein.


Quelle: BFH, Urt. v. 26.04.2012 - V R 2/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2012)

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