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Letzter Wille entscheidend: Unrechtmäßige Umbettung kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen

Leichen und Urnen darf nur derjenige von einem Friedhof auf einen anderen umbetten, dem das Totenfürsorgerecht zusteht. Dies sind in der Regel die nächsten Angehörigen. Unternimmt ein Angehöriger die Umbettung gegen den Willen der anderen, kann es sein, dass eine Zurückbettung erfolgen und er den übrigen Angehörigen Schmerzensgeld zahlen muss.

In einem Fall, mit dem das Landgericht Ulm befasst war, wurde ein Ehepaar nach dem Tod kremiert. Die Beisetzung der Urnen erfolgte auf dem Friedhof in Ulm. Eine der vier untereinander zerstrittenen Töchter übernahm die Grabpflege. Da sie 24 km von der Grabstätte entfernt wohnte, ließ sie die sterblichen Überreste der Eltern ohne Wissen und gegen den Willen der Schwestern auf den Friedhof ihrer Gemeinde umbetten. Die Schwestern zogen daraufhin vor Gericht und verlangten sowohl die Rückbettung der Urnen als auch Schmerzensgeld.

Das Gericht entschied, dass in Bezug auf die letzte Ruhestätte der Wille des Verstorbenen maßgeblich ist. Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Hier hatte der Vater ausdrücklich erklärt, in Ulm beerdigt werden zu wollen. Deshalb stand fest, dass die Umbettung nicht rechtens war; es musste eine Zurückbettung auf Kosten der Veranlasserin erfolgen. Zudem sprach das Gericht jeder der drei Schwestern ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR für die erlittene Persönlichkeitsverletzung zu.

Hinweis: Patientenverfügung und Generalvollmacht können je nach Ausgestaltung viel regeln. Auch ein Testament kann wichtige Anordnungen enthalten. Wer einen Streit über seine letzte Ruhestätte vermeiden will, tut gut daran, auch dazu Anordnungen zu treffen.


Quelle: LG Ulm, Urt. v. 20.01.2012 - 2 O 356/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2012)

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