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Vollzeitpflege: Aufwendungsersatz bei Pflege des eigenen Enkelkinds

Pflegt eine fremde Familie ein Kind bzw. einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses - lebt also der zu Pflegende bei der fremden Familie -, erfolgt die Übernahme der Kosten teilweise durch den Staat. Doch wo sind die Grenzen? Das hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu klären.

Eine junge Frau bekam bereits mit 15 Jahren ein Kind. Sie war nicht in der Lage, es selbständig zu versorgen. Deshalb blieb sie mit dem Kind bei ihren Eltern, die sich um die Pflege und um die Erziehung des Enkels kümmerten.

Die Großeltern wollten nun staatliche Mittel nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind als "andere Familie" als die Herkunftsfamilie - also in gewisser Weise wie Fremde - und "außerhalb des Elternhauses" betreuten. Die Frage war also: Ist dies hier der Fall, obwohl sie die Großeltern sind und die Mutter des Kindes bei ihnen lebte?

Das BVerwG hat beide Fragen bejaht und die Hilfeleistungen zugesprochen. Die Großeltern seien nicht als Herkunftsfamilie im engen Sinne anzusehen. Und außerhalb des Elternhauses lebe das Enkelkind auch dann, wenn die Eltern (bzw. hier die Mutter) keinen eigenen Haushalt haben.

Hinweis: Das BVerwG hat erfreulicherweise denen Hilfe zugesprochen, die sich um das Kind gekümmert haben. Es ist jedoch schade, dass es dazu zunächst eines aufwendigen und lang andauernden Gerichtsverfahrens bedurfte.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 5 C 12/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2012)

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