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Unterhaltspflicht gegenüber Eltern: Schonvermögen darf der eigenen Vorsorge nicht entzogen werden

Es kommt immer häufiger vor, dass erwachsene Kinder von der öffentlichen Hand auf Unterhalt für ihre Eltern in Anspruch genommen werden. Sie sehen deshalb die für das eigene Alter zurückgelegten Ersparnisse schwinden und sorgen sich. Mit der Frage, in welchem Maß diese Sorge berechtigt ist, musste sich vor kurzem das OLG Düsseldorf auseinandersetzen. Es hat eine Entscheidung getroffen, die erhebliche praktische Bedeutung hat.

Die Mutter - eingestuft in Pflegestufe 3 - lebt vollstationär im Pflegeheim. Die ungedeckten Kosten werden von der öffentlichen Hand getragen, die deshalb den Sohn auf Erstattung in Anspruch nahm.

Hier musste unter anderem geklärt werden, inwieweit neben den Einkünften das Vermögen des Sohnes für den Unterhalt herangezogen werden kann. Dem Sohn gehört gemeinsam mit seiner Frau das Familienheim (Wert etwa 200.000 EUR). Daneben hat er ein Kapitalvermögen in Höhe von rund 238.000 EUR.

Das Gericht billigte dem Sohn das eigene Haus als sogenanntes Schonvermögen zu, das also nicht für den Unterhalt der Mutter einzusetzen war. Weiter zugestanden wurde dem Sohn, rund 168.000 EUR seines Kapitalvermögens dafür gespart zu haben, später Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus bezahlen zu können. Dieser Aufwand war durch einen Sachverständigen als realistisch ermittelt worden. Vom Vermögen des Sohnes standen somit noch 70.000 EUR zur Verfügung.

Schließlich billigte das Gericht dem Sohn zu, 5 % seines Bruttojahreseinkommens neben der gesetzlichen Altersvorsorge zusätzlich für das Alter zurückzulegen. Ausgehend von seinem Einkommen von jährlich 56.000 EUR ergaben sich bei einem Berufsleben von 43 Jahren und einer Verzinsung von 4 % auf diese Weise weitere 308.000 EUR.

Damit war auch das restliche Vermögen des Sohnes als Schonvermögen dem Zugriff für den Unterhalt entzogen.

Hinweis: Um zu vermeiden, dass das Vermögen für den Elternunterhalt herangezogen wird, ist wesentlich, dass dargestellt werden kann, dass das Vermögen für die eigene Altersversorgung eingeplant ist, solange diese nicht auf Luxus gerichtet ist.
 


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.06.2012 - II-9 UF 190/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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