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Eigenkündigung nach Mobbing: Ärztliches Attest verhindert Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

Kündigt ein Arbeitnehmer selbst oder schließt er einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber, droht eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wurde der Arbeitnehmer jedoch vorher gemobbt, kann dies anders aussehen.

Eine Arbeitnehmerin hatte gekündigt; sie wurde ihrer Ansicht nach gemobbt. Die Arbeitsagentur stellte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Während dieser Zeit erhielt sie kein Arbeitslosengeld und beantragte deshalb Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese Leistungen wurden später zurückgefordert, da sie ihre Hilfebedürftigkeit angeblich zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz trat dem entschieden entgegen. Grundsätzlich ist es natürlich richtig, dass im Bereich des SGB II - auch "Hartz-IV-Gesetz" genannt - Sanktionen eintreten können. Der wichtige Grund für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktionen einschließt, ist aber mit anderen Maßstäben zu sehen als beim Arbeitslosengeld I. Daher sei schon ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn dem Hilfebedürftigen vernünftige und aus Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu einem konkreten Verhalten bewogen haben. Das Problem bei dem Fall war letztlich, dass die Arbeitnehmerin nicht ärztlich hat feststellen lassen, dass Mobbing vorlag. Gleichwohl lagen aber nachvollziehbare Aussagen vor, die einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung rechtfertigten, was im Rahmen von Hartz IV ausreicht.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten der Bundesagentur bzw. dem Jobcenter über die Mobbingsituation ein ärztliches Attest vorlegen können. Bescheinigt der Arzt, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seinen Arbeitsplatz besser aufgeben sollte, liegt in aller Regel ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vor und eine Sperrzeit kommt nicht in Betracht.


Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.06.2012 - L 3 AS 159/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2012)

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