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Prominenz und Persönlichkeitsrecht: Grenze zur Schmähkritik liegt bei Personen des öffentlichen Lebens höher

Ein ehemaliger Politiker wurde in der Öffentlichkeit deutlich kritisiert. Die Grenzen der erlaubten Kritik zeigt dieses Urteil auf.

Der ehemalige Politiker hatte einen Artikel in einer Zeitung veröffentlicht. In einer anderen Zeitung erschien daraufhin ein Beitrag, in dem es hieß, der Politiker werde "inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig sei, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?" Das wollte sich der ehemalige Politiker nicht bieten lassen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Zeitung lehnte dies ab und die Angelegenheit landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Dies urteilte, dass eine verbotene Schmähkritik nur dann vorliege, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Personen des öffentlichen Lebens müssen sich insoweit weiter gehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatpersonen. Die Grenze zur Schmähkritik ist hier nicht überschritten worden.

Hinweis: Immer wieder geschieht der Fehler, dass solche Urteile zum Anlass genommen werden, über länger zurückliegende Dinge zu berichten. Dabei ist Vorsicht geboten. Aktuell mag das Informationsbedürfnis überwiegen, schon nach wenigen Monaten steht in aller Regel das zu schützende Persönlichkeitsrecht eines Politikers wieder im Vordergrund.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.09.2012 - 16 W 36/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2012)

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